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   BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51   

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https://dejure.org/1953,349
BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51 (https://dejure.org/1953,349)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1953 - III ZR 209/51 (https://dejure.org/1953,349)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1953 - III ZR 209/51 (https://dejure.org/1953,349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltung des Bundesbahngesetzes für Ruhestahndsbeamte der Deutschen Reichsbahngesellschaft - Regelung der Rechtsverhältnisse für Ruhestandsbeamte der Deutschen Reichsbahngesellschaft - Eröffnung des Rechtsweges für vermögensrechtlichen Ansprüche der Reichsbahnbeamten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 359
  • NJW 1953, 1257
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.06.1952 - GSZ 1/52

    Wohlerworbene Beamtenrechte

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
    Deutsche Gerichte können daher so zustande gekommenes Recht auf seine Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschen Recht nachprüfen (BGHZ 6, 208 [209/210]).

    Der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen (BGHZ 6, 208 [210]) hat ausgesprochen, daß Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf über die wohlerworbenen Beamtenrechte auch nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft weiterbestand und daß die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 UmstG - der Rechtsgrundlage der 2. Sicherungsverordnung - sich nicht auf Abänderungen der Weimarer Verfassung erstreckt.

    In allen Besoldungs- und Versorgungsgesetzen waren dem § 39 RBesGes entsprechende Bestimmungen enthalten, die die Gehalts- und Versorgungsbezüge der Beamten nur "mit dem gesetzlichen Vorbehalt einer gewissen Beschränkbarkeit und Widerruflichkeit" zur Entstehung gelangen Hessen (RGZ 134, 1 ff), so daß ihre Herabsetzung - mindestens für die Zukunft (vgl. BGHZ 6, 208) - innerhalb der Grenzen der Alimentationspflicht des Dienstherrn kein Eingriff in die wohlerworbenen Rechte des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf enthielt.

    Im Ergebnis stimmt daher der Senat mit dem Beschluß des Großen Zivilsenats (BGHZ 6, 208) überein.

  • RG, 10.07.1931 - III 149/30

    1. Bestimmt die Reichsverfassung den Inhalt der wohlerworbenen Rechte der

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
    In allen Besoldungs- und Versorgungsgesetzen waren dem § 39 RBesGes entsprechende Bestimmungen enthalten, die die Gehalts- und Versorgungsbezüge der Beamten nur "mit dem gesetzlichen Vorbehalt einer gewissen Beschränkbarkeit und Widerruflichkeit" zur Entstehung gelangen Hessen (RGZ 134, 1 ff), so daß ihre Herabsetzung - mindestens für die Zukunft (vgl. BGHZ 6, 208) - innerhalb der Grenzen der Alimentationspflicht des Dienstherrn kein Eingriff in die wohlerworbenen Rechte des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf enthielt.

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. RGZ 134, 1 [12/13]) zwar die Ansicht vertreten, daß das uneingeschränkt gewährte Gehalt als einmal erworbener, subjektiver,öffentlich-rechtlicher Anspruch in voller Höhe ein wohlerworbenes Recht darstellt.

    Im Rahmen der Prüfung, ob ein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegt, bedarf es daher nur noch der Untersuchung, ob durch die Herabstufung des Klägers von Gruppe 7 Stufe 8 in die Gruppe 7 Stufe 2 die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn verletzt worden ist (vgl. dazu RGZ 134, 1 [14/15]).

  • BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50

    Beamtenansprüche. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1951 (BGHZ 2, 273) ausgeführt hat, sind die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, wonach die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Ruhestandsbeamten aus dem Beamtenverhältnis durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind, niemals in Kraft getreten; es war also bei der durch Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf erfolgten Eröffnung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten geblieben.

    Daran hat sich weder durch die Schaffung unabhängiger Verwaltungsgerichte und die Einführung der Generalklausel für die Verwaltungsgerichtsbarkeit noch durch den Erlaß des Grundgesetzes etwas geändert, wie der Senat bereits in BGHZ 2, 273 f näher begründet hat.

  • BGH, 10.05.1951 - III ZR 184/50

    Sparverordnung Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
    Notwendig ist dabei nur, daß weder Willkür noch Ermessensmißbrauch walten dürfen, wie der Senat bereits in BGHZ 2, 117 [129/30] ausgeführt hat.
  • DOG, 13.04.1950 - I S 31/49

    Zur Enteignung. Zur Rückwirkung von Rechtssätzen

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
    Demgegenüber nimmt die herrschende Meinung (Forsthoff, Verwaltungsrecht 1951 S 254; Stoedter DVerwBl 1948, 21 ff; Pagenkopf NJW 1952, 1193 [1194 und Anm. 21]; Giese DRiZ 1953, 61; DOG Köln NJW 1950, 540; Bay VerfGerHof in VerwRspr 1, 125 [127]) allerdings an, Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf habe nach dem Zusammenbruch nur noch als einfaches Reichsgesetz weitergegolten.
  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
    Wie der Senat bereits in seinem insoweit in BGHZ 8, 169 ff nicht abgedruckten Urteil vom 1. Dezember 1952 - III ZR 114/52 - ausgeführt hat, kann eine Zustellung dann als "demnächst" erfolgt angesehen werden, wenn sie in einer den Umständen nach angemessenen Frist, d.h. ohne besondere Verzögerung bewirkt wird.
  • BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51

    Zustellung des Vorbescheids an Beamte

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
    Die Festsetzungsverfügung ist dem Kläger nach dem Inhalt der Personalakten erstmalig am 4. April 1949 mitgeteilt worden, Wäre eine ordnungsmäßige Zustellung im Sinne des § 163 DBG nicht erfolgt, so wären die Fristen des § 143 DBG überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 3, 307); die Klage wäre damit rechtzeitig erhoben, Selbst wenn eine formelle Zustellung im Sinne des § 163 DBG erfolgt wäre, so wäre die dann am 4. Oktober 1949 ablaufende Frist des§ 143 DBG doch gewahrt.
  • BGH, 18.12.1952 - III ZR 52/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
    Auch eine durch Gesetzesänderung bedingte Neufestsetzung der Versorgungsverzüge ist als ein Bescheid nach §§ 126-133 DBG anzusehen (vgl. das Urteil des Senats vom 18. Dezember 1952 - III ZR 52/52) und gilt nach§ 143 Abs. 2 DBG als Vorbescheid.
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54

    Zustimmung zur Sprungrevision

    Soweit sie nicht verletzt wird, können die Beamtenbezüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch Änderung eines Gesetzes erfolgt, in dem (wie z.B. in § 39 Reichsbesoldungsgesetz) die Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem (wie z.B. im Deutschen Beamtengesetz) eine solche Änderung nicht vorbehalten war (Aufgabe von BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] ; 9, 359) [BGH 08.05.1953 - V ZR 54/52] .

    Die Wichtigkeit eines Teiles eines Verwaltungsaktes, eines Gesetzes oder einer einzelnen Rechtsvorschrift, führt also nicht zur Nichtigkeit des ganzen Verwaltungsaktes, des ganzen Gesetzes oder der ganzen Einzelbestimmung, wenn nicht zwingende Vorschriften, allgemeine Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts oder besondere Umstände ergeben, dass der - an sich rechtlich unbedenkliche - Rest des Hoheitsaktes allein nicht Bestand haben kann (vgl. RGZ 133, 206 [211]; 134, 1 [15]; BGHZ 9, 359 [370]).

    Erkennbar wollte jedoch der Gesetzgeber der 2. Sicherungsverordnung die vorgesehenen Herabsetzungen der Bezüge in möglichst grossem umfange, mindestens aber, falls sie nicht voll herbeizuführen waren, in dem Umfange, in dem sie rechtswirksam herbeigeführt werden konnten (BGHZ 9, 359 [370]).

    Das hat bereits das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) eingehend begründet; dem ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass gegeben ist, gefolgt (z.B. BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [213]; 9, 359 [366/7]; 12, 161 [181]).

    Da nur noch die Schranke der allgemeinen Eigentumsgarantie in ihrer Beziehung auf die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und ihrer Angehörigen zu beachten ist, bedarf es nicht mehr der Abhebung darauf, ob ein - früher im Hinblick auf Art. 129 WeimVerf nötig gewesener - ausdrücklicher Vorbehalt der Beschränkbarkeit einzelner vermögesnrechtlicher Ansprüche gegeben ist (so RG in JW 1928, 1594 und noch BGHZ 9, 359 [367/370]).

    Bei der Prüfung der Frage, ob § 2 Ziff 3 SicherungsVO sich im Rahmen des § 27 Abs. 2 a UmstG gehalten hat, ist von dem durch den Senat in BGHZ 9, 359 [364] entwickelten Grundsatz auszugehen, dass der Verordnungsgesetzgeber durch § 27 UmstG ermächtigt worden ist, die Regelungen der einzelnen beamtenrechtlichen Gesetze, auch soweit sie Reichsgesetze waren, zu ändern, dass diese Ermächtigung aber nicht, die Befugnis umfasste, über die Änderungen einzelner beamtenrechtlicher Bestimmungen hinaus die das Beamtenrecht beherrschenden Grundsätze zu ändern und in die Eigentumsgarantie einzugreifen.

  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51

    Verlängerung der Begründungsfrist

    Wie der Senat bereits in der insoweit in BGHZ 9, 359 nicht abgedruckten Entscheidung vom 26. März 1953 - III ZR 209/51 - ausgeführt hat, galten für im Jahre 1939 in den Ruhestand getretene Beamte der Deutschen Reichsbahn, zu denen der Klüger gehört, hinsichtlich der Eröffnung des Rechtswegs für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes.

    Diese Vortrage kann hier ähnlich wie in früheren Entscheidungen dahingestellt bleiben (vgl. z.B. Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - S 11/12; BGHZ 9, 359 [363/6]; das insoweit in BGHZ 10, 181 ff nicht abgedruckte Urteil vom 9. Juli 1953 - III ZR 150/52 - S 13/14), da, wie im Folgenden ausgeführt wird, ein Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vorliegt.

    Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung (z.B. BGHZ 9, 359 [366, 370 ff]; vgl. auch Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen in BGHZ 6, 208 [213]) dieser Rechtsauffassung des Reichsgerichts angeschlossen.

    Durch § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) ist die Eisenbahnverwaltung ermächtigt, auch das Reichsbesoldungsrecht abzuändern, wie der Senat in BGHZ 9, 359 [364] bereits ausgeführt hat.

  • BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60

    Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern

    Der Umstand, daß der Schutz der Fotografie nicht von einer eigenpersönlichen Formgebung abhängig ist (RGZ 169, 109, 114; BGHZ 9, 362, 364) [BGH 26.03.1953 - III ZR 209/51] , kann zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen.
  • BGH, 25.04.1955 - III ZR 218/53

    Rechtsmittel

    Dass die Fassung des § 3 der Zweiten Sicherungsverordnung als ausreichend bestimmt angesehen werden kann, ergibt sich zudem aus dem Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 9, 359.

    Dass die Ermächtigung der Besatzungsmacht an den Verordnunggeber sich darauf erstreckte, die bisherige Regelung der einzelnen beamtenrechtlichen Gesetze - auch soweit sie Reichsgesetze waren - zu ändern, sofern damit nicht eine allgemeine Änderung der das Beamtenrecht beherrschenden Grundsätze und ein Eingriff in die Eigentumsgarantie verbunden war, ist bereits in BGHZ 9, 359 [364] dargetan.

  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 51/53

    Rechtsmittel

    Zwar besagt der in § 139 BGB niedergelegte, nach ständiger Rechtsprechung des Senats allgemein auf das öffentliche Recht und insbesondere auch auf Gesetze anzuwendende Rechtsgrundsatz, dass die Teilnichtigkeit den ganzen Akt ergreift, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. BGHZ 2, 117 [128]; 7, 1 [10]; 9, 359 = JW 53, 1257).

    Wie im besonderen der Senat in seinem Urteil vom 20. März 1953 - III ZR 209/51 - (BGHZ 9, 359 ff = JW 1953, 1257) in Bezug auf das Deutsche Beamtengesetz und das Reichsbesoldungsgesetz dargelegt hat, waren die Ruhegelder, soweit sie unter Zugrundelegung bestimmter ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge und einer bestimmten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berechnen waren (§§ 80, 81, 89 DBG) unbeschränkt erworbene Rechte; auch der dem Beamten in § 89 DBG gewährte Hundertsatz der entsprechend der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu zahlenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge war ein solches Recht.

  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 303/52

    Rechtsmittel

    Wie der Senat schon in einem anderen Fall mit näherer Begründung entschieden hat, stellt § 27 Abs. 2 UmstG den Verordnungsgesetzgeber "weder allgemein noch im Einzelfall frei von der Bindung an die nicht in den einzelnen beamtenrechtlichen Gesetzen, sondern in Art. 129 WeimVerf aufgestellten beamtenrechtlichen Grundsätze", und ermächtigt ihn deshalb nicht "zum Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte im Sinn des Art. 129 WeimVerf" (vgl. BGHZ 9, 359 [364 ff]).

    Der Anspruch des Beamten auf das einmal nach Maßgabe der Vorschriften des Beamtengesetzes erworbene Ruhegehalt ist schon vom Reichsgericht als ein wohlerworbenes Recht in dem hier fraglichen Sinn behandelt worden (vgl. die in BGHZ 9, 366 [BGH 26.03.1953 - III ZR 209/51] angeführten Urteile).

  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 180/55

    Rechtsfolgen der durch einen Armenrechtsverfahren bedingten Verzögerung der

    Die Entscheidung hierüber unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Prozeßrichters (BGH NJW 1953, 620, 1139; Urt v 1.12.52 - III ZR 114/52, teilw abgedr BGHZ 8, 169; Urt v 26.3.53 - III ZR 209/51, teilw abgedr BGHZ 9, 359; Urt v 15.12.55 - III ZR 144/54 = ZBR 1956, 62; RGZ 105, 422).
  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

    Soweit also die Eigentumsgarantie nicht verletzt wurde, konnten die Dienst- und Versorgungsbezüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden, gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch Änderung eines Gesetzes erfolgte, in dem (wie z.B. in § 39 des Reichsbesoldungsgesetzes) die Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem (wie z.B. im Deutschen Beamtengesetz) eine solche Änderung nicht vorbehalten war; die noch in BGHZ 9, 359 ff vertretene, vom Berufungsgericht abgelehnte Auffassung, eine Abänderung sei nur bei einem besonderen gesetzlichen Vorbehalt zulässig, ist damit aufgegeben worden.
  • BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 174/59
    Rückoicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls dem Antragsteller zum Nachteil gereichen muß" Sine so enge Auslegung dessen was unter einer demnächstigen Zustellung im Sinne von §§ 693 Abs"2? 496 Abs"3 oder 261 b Abs"3 ZPO verstanden werden kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JY/ 19372467 zu §§ 693 Abs"2 496 Abs« 3) und des Bundesgerichtshofs abgelehnt worden (BGHZ 2566 76 ff m«Nachw"; vergl ferner BGH Urteile vom 1« Dezember 1952 - III ZR 114/52} vom 26« März 1953 - III ZR 209/51 Soll und vom 26« März 1953 - IV ZR 165/52 ~ NJW 19531139 1140)« Die#Vorschriften sind demnach nicht eng auszulegen« Eine Zustellung kann deshalb als wdemnächst" erfolgt angesehen werden wenn sie in einer den Umständen nach angemessenen Frist d«h" ohne besondere Verzögerung bewirkt wird" Die Pristei'streckung kann dagegen nicht mehr zugolassen Averden wenn sie den Prozeßgegner offenbar un billig belasten würde, also insbesondere dann nicht, wenn die Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung der Klageschrift oder des Gesuchs um Erlaß eines Zahlungsbefohls und der Zustellung auf ein nachlässiges oder gar absichtliches Verhalten des Klägers zurückzuführen ist (BGH Urteil vom 15= Dezember 1955 - III ZR 144/54 - IM ZPO § 261 b Nro2 und Urteil vom 25. Juni 1955 - II ZR 180/55 IM aaO Nr,4), Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Zustellung nach längerer Zeit noch als "'demnächst" erfolgt angesehen worden (vgl0 dazu auch Rosen berg JZ 1958, 60)«.
  • BGH, 11.07.1957 - VII ZR 75/57

    Rechtsmittel

    Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass bei teilweiser Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung des dem § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens zu prüfen ist, ob der Rest des Verwaltungsaktes auch ohne den nichtigen Teil Bestand haben kann (vgl. BGHZ 9, 359 [370]; 16, 192 [198] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.12.1955 - III ZR 144/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.09.1955 - III ZR 120/54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.12.1960 - VIII B 31.60

    Zahlung voller Versorgungsbezüge eines ehemaligen Justizdienstangestellten

  • BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 150/52

    Übernahme eines Polizeibeamten

  • BGH, 11.07.1957 - VII ZR 203/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.02.1956 - III ZR 201/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.12.1954 - III ZR 105/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.10.1954 - III ZR 352/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.07.1953 - III ZR 88/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.04.1955 - IV ZR 266/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.03.1964 - III ZR 85/62

    Rechtsmittel

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